Verkaufsbedingungen

Verkaufsbedingungen

I. ALLGEMEINES/GELTUNGSBEREICH

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehme(r)n im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Kunden und unsgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zusammenhang mit dem/den Kaufverträgen geschlossen werden, sind in dem Kaufvertrag und diesen Bedingungen schriftlich niedergelegt.

II. ANGEBOT/ANGEBOTSUNTERLAGEN/ÄNDERUNG DES VERTRAGSGEGENSTANDES

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Bezüglich des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen im gesetzlich zulässigen Rahmen vor. Insbesondere behalten wir uns im Sinne des technischen Fortschrittes Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Werden Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von behördlichen Genehmigungen abhängig sind, so können Änderungen zur Erlangung der behördlichen Genehmigung durchgeführt werden. Alle Auftragsänderungen nach Vertragsschluss können im Übrigen nur berücksichtigt werden, wenn dadurch anfallende Mehrkosten vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung der Lieferzeit ausdrücklich seitens des Kunden zugebilligt wird.

III.VERTRAGSGEGENSTAND/BESCHAFFENHEITSVEREINBARUNG

1. Entscheidend im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist zunächst die vereinbarte Beschaffenheit. Im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit verweisen wir insoweit auf unsere technischen Bedingungen sowie auf die ausführliche Produktbeschreibung und die Beschaffenheitsvereinbarung, die dem Vertrag beigefügt sind.

2. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und den Merkmalen sowie dem Verwendungszweck der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

IV. EIGENTUMSVORBEHALTSSICHERUNG

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.

6. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

V. PREISE/ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sofern sich aus Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ‘ab Werk’, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend, im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

3. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

5. Zahlungen gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Insoweit kommt es für die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang der Zahlung bei uns an. Im Übrigen gelten im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.

6. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

7. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt, so ist der Kunde nicht berechtigt zu bestimmen, auf welche Schuld er zahlt. Vielmehr können wir eingehende Zahlungen auf offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst Kosten und Zinsen anrechnen.

8. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen oder aber Wechselkursschwankungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Das Recht zur Preisänderung steht uns nur dann zu, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

VI. LIEFERZEIT/ LIEFERVERZÖGERUNG/ TEILLIEFERUNGEN/ SELBSTBELIEFERUNGS-VORBEHALT/ ARBEITSKAMPFMASSNAHMEN

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Teilversendungen oder –lieferungen und/oder Umladungen sind zulässig, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar belasten. Pflichtverletzungen oder Mängel in Bezug auf eine Teilversendung oder- lieferung berechtigen den Kunden nicht, Ansprüche im Hinblick auf andere Teilversendungen oder –lieferungen aus dem Vertrag insgesamt geltend zu machen.

6. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Sofern die oben beschriebenen Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte, steht uns das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir sodann von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden ist oder aber sich die Fristen wie oben beschrieben angemessen verlängert haben.

7. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

8. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir seinerseits trotz des vorhergehenden Abschlusses eines entsprechendes Deckungskaufes den Vertragsgegenstand nicht erhalten. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziffer XI unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes informieren und wenn wir zurücktreten wollen, dass Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

VII. GEFAHRENÜBERGANG/VERPACKUNGSKOSTEN

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern sich aus Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Vertragsgegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend; sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung, der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

6. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

VIII. ABNAHMEVERWEIGERUNG/LAGERGELD

1. Verweigert der Kunde die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so können wir ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. In diesem Falle können wir auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens 20 vom Hundert des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz verlangen.

2. Aufgrund dieser Schadenspauschale wird dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises abgeschnitten, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Erklärt der Kunde vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes uns oder einem Dritten den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, oder aber den Vertragsgegenstand nicht abnehmen zu wollen, oder kommt dieser Wille durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck, so sind wir berechtigt anstelle der Erfüllung des Vertrages Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises zu verlangen.

4. Wird der Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft unsererseits verzögert, so können wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Vertragsgegenstandes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

IX. MÄNGELHAFTUNG

1. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung der Mängelansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung des Vertragsgegenstandes, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ferner bei nicht ordnungsgemäßer Wartung und auch nicht bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern derartige Einflüsse nicht von uns zu verantworten sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen ohne unsere vorherige Zustimmung, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

4. Soweit ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt und die Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) nach unserer Wahl zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen Vertragsgegenstandes erfolgen.

5. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären, die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind. Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. DasRecht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Wir verweisen auf Ziffer XI.

7. Im Hinblick auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche verweisen wir auf Ziffer XII.

8. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Vertragsgegenstände bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieses Vertragsgegenstandes gegenüber dem Kunden die Rücknahme des Vertragsgegenstandes oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet Aufwendungen des Kunden insbesondere Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Kunden vorliegenden Mangels des Vertragsgegenstandes zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9. Unsere Verpflichtung gemäß IX, 8 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.

10. Im Rahmen der Mängelansprüche und der hierzu korrespondierenden Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes verweisen wir zunächst auf Ziffer III, 1. Darüber hinaus gilt: Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers sowie unsere technischen Bedingungen als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes dar.

11. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

12. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

13. Für Schadensersatzansprüche des Kunden verweisen wir im übrigen auf die Ziffern XI.

X. NACHERFÜLLUNGSANSPRUCH UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT BEZÜGLICH DER ZAHLUNG

1. Im Hinblick auf den zu zahlenden Preis des Kunden und zur Frage wann dieser Preis zu zahlen ist, verweisen wir zunächst auf Ziffer V dieser Bedingungen.

2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so lange und soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mängelbehafteten Leistungen steht.

XI. HAFTUNG

1. Für Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde (z.B. Verzug, mangelhafte Lieferung, positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder Delikt) haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

2. Jede Verschuldens unabhängige Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.

3. Unsere Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.

4. Sämtliche Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren spätestens nach einem Jahr ab Gefahrübergang auf den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.

5. Die in den obigen Absätzen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz, bei Tötungen, bei Körperoder Gesundheitsverletzungen sowie im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes sowie für den Fall des arglistigen Verhaltens. In diesen Fällen gelten sie zudem nicht für die Ziffer 6.

6. Die Regelungen dieser Ziffern gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und unserer Mitarbeiter. Buchmann Deutschland GmbH

XII. VERJÄHRUNG

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Vertragsgegenstände beträgt ein Jahr ab Ablieferung; sind die Vertragsgegenstände gebraucht beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate ab Ablieferung. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Verjährungsfristen nach der vorstehenden Ziffer 1 gelten unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer 1 erster Satz.

3. Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht:

a) im Falle des Vorsatzes,

b) wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/Leistungen übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Ziffer 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferung) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.

c) In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen gelten die  gesetzlichen Verjährungsfristen.

4. Werden im Rahmen der Beseitigung des Mangels Teile eingebaut, kann der Kunde bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Vertragsgegenstandes (Kaufgegenstandes) Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Vorstehende Regelung gilt nicht für den Fall, dass Nacherfüllung (§ 439 BGB) durch Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt.

XIII. ZURÜCKBEHALTUNG/AUFRECHNUNG

1. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren.

3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe der Ziffer X, 2 zu.

XIV. SOFTWARENUTZUNG

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichen Umfang (§ 69 a ff des Urheberrechtsgesetzes) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objekt- Code in den Quell-Code umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere copy right Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern.

3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns, bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

XV. VERPFLICHTUNGEN NACH DEM ELEKTROGESETZ

1. Der Kunde ist verpflichtet die Produkte tatsächlich nach Nutzungsbeendigung zurückzugeben. Der Kunde verpflichtet sich die Produkte nicht an Mitarbeiter zu veräußern, zu verschenken oder sonst an private Haushalte zu überlassen.

2. Wir werden auf Kosten des Kunden die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere wegen des Elektrogesetzes ordnungsgemäß entsorgen.

3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weiter gibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung an ihn zurückzugeben, damit wir ordnungsgemäß entsorgen können.

4. Verstößt der Kunde gegen die obigen Verpflichtungen, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und diese nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

5. Unsere Ansprüche auf Übernahme/Freistellung/Entsorgung nach dem Elektrogesetz durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Produkte. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Nutzungsbeendigung.

XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN/GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT Buchmann Deutschland GmbH

1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder mit dem Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Das selbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt, oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar geworden ist.

5. Durch ein abweichendes Verhalten der Vertragsparteien und aufgrund dieser Vereinbarung werden weder vereinbarte Rechte und Pflichten verändert, noch aufgehoben, noch neue Rechte und Pflichten begründet.

6. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser Vereinbarung dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keinen eigenständigen Regelungsinhalt und keine rechtliche Bedeutung.

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